Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | Aufgaben Gemeinde vs. Aufgaben Förderverein | 60 Beiträge |
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 863498 |
Datum | 21.10.2020 11:22 MSG-Nr: [ 863498 ] | 1562 x gelesen |
Moin,
wenn ich mir so deine Ausgabenliste anschaue....dann kann das nur ein Verein sein, der nicht gemeinnützig ist.
Würde ich mir mal Gedanken um ggf. die Gemeinnützigkeit machen falls dies so in der Satzung verankert sein sollte bzw. mich nicht wundern, wenn diese irgendwann mal aberkannt würde.Oder ihr habt Mitgliedsbeiträge von 100,- p.a. oder mehr..
Hier mal 2 Zitate aus hess.Finanzministerium:
"Damit der Verein seine Gemeinnützigkeit nicht gefährdet, ist darauf achten, dass nur die gemeinnützigen Satzungszwecke wie Brandschutz und Jugendarbeit verwirklicht werden. Wirtschaftliche Aktivitäten wie Vereinsfeste, der Verkauf von Speisen und Getränken beim Osterfeuer oder auf dem Weihnachtsmarkt, die Vermögensverwaltung durch Zins- oder Mieteinnahmen, sowie die Pflege der Kameradschaft und vereinsinternen Geselligkeit mit Weihnachtsfeiern, Aktivenfreizeiten und Vereinsausflügen sind zwar zulässig. Sie müssen aber von untergeordneter Bedeutung sein und dürfen nicht zum Selbst- oder gar Hauptzweck der Vereinsarbeit werden."
"Die Durchführung von Übungen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sind zur Erfüllung der eigenen Satzungszwecke zwingend notwendig. Es ist daher natürlich erlaubt, dass der Verein diese finanziert. Dazu gehört selbstverständlich auch die Beköstigung und Verpflegung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Speisen und Getränken. Die Feuerwehrvereine müssen also keine Angst um ihre Gemeinnützigkeit haben, wenn sie ihren Mitgliedern bei den genannten Veranstaltungen kostenlos Bratwürstchen oder Mettbrötchen zur Verfügung stellen.
Soweit der Feuerwehrverein aber etwa Weihnachtsfeiern, Aktivenfreizeiten, Ausflüge oder andere interne gesellige Veranstaltungen ausrichtet und bezahlt, erfüllt er damit nicht seinen satzungsmäßigen Zweck des freiwilligen Feuerschutzes. Es handelt sich um klassische Maßnahmen der Mitgliederbetreuung. Hierbei steht die Geselligkeit im Vordergrund. Entsprechende Ausgaben des Vereins stellen Zuwendungen an Vereinsmitglieder dar. Diese sind nur zulässig, soweit Annehmlichkeiten vorliegen, die allgemein üblich und angemessen sind.
Als Richtschnur für die Angemessenheit dient regelmäßig der Jahresmitgliedsbeitrag, d.h. die Summe der Annehmlichkeiten sollte diesen Betrag grundsätzlich nicht übersteigen."
Kann natürlich sein,das es die Finanzämter in Ba-Wü etwas anders sehen.
Gruß Lars
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 20.10.2020 09:05 |
|
Wolf7gan7g K7., Deißlingen Förderverein als Halter eines Fahrzeuges. Sondersignalanlage rechtlich möglich? | |