Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | geplante Änderung der StVZO zum blauen Licht | 33 Beiträge |
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 863891 |
Datum | 02.11.2020 22:29 MSG-Nr: [ 863891 ] | 1649 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Jens C. "In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt."
Da ist es ja super, das die RSA seit 25 Jahren in mehreren Regelplänen explizit zwei gelbe RKL fordert.
Wichtig ist hier der erste Satz mit der Rundum-Sichtbarkeit. Ist das Fahrzeug so hoch, lang oder breit, das man die gelbe RKL nicht von überall sehen kann, müssen mehrere verbaut werden.
Anderes bei der blauen RKL. Da wird (wurde?) nur eine Sichtbarkeit von 135 Grad rechts und links von der Mittelachse sowie ein Sichtwinkel (Wert habe ich gerade nicht zur Hand )von unten gefordert. Hinten braucht also keine zu sein und wenn das Fahrzeug nicht zu hoch ist, reicht eine mittig auf dem Dach. Da wären wir dann bei den Fahrzeugen aus den 60er/70ern. Vielleicht kommen wir da ja wieder hin (vergleicht mal z.T. die französischen Fahrzeuge)
Heinrich
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