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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausrückezeit zu langsam | 184 Beiträge | ||
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 864569 | ||
Datum | 23.11.2020 20:03 MSG-Nr: [ 864569 ] | 4313 x gelesen | ||
Geschrieben von Adrian R. Ich vermute es soll für den Bürger kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Hilfsfrist geschaffen werden. Es wäre ja tatsächlich problematisch wenn die Versicherung auf Schadensersatz klagen könnte weil die FF erst nach 11 Minute da war. Dann schreibt man das doch verdammt noch mal genau so ins Gesetz..... Warum schaffen das denn andere Bundesländer - da kann mir keiner mit "Rechtsanspruch" kommen, wenn ich genau das rechtlich ausschließe und eine Orientierungsnorm ("soll") einbaue: Brandschutzgesetz Sachsen-Anhalt: Die Feuerwehr soll so organisiert werden, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches, der über öffentliche Verkehrsflächen zu erreichen ist, unter gewöhnlichen Bedingungen innerhalb von 12 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eintreffen kann. Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehende Bestimmung nicht begründet. | ||||
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