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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Extremismusvorwürfe gegen Angehörigen der Berliner Feuerwehr | 16 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 864830 | ||
Datum | 01.12.2020 11:16 MSG-Nr: [ 864830 ] | 991 x gelesen | ||
Grüß Dich Daniel, da hast Du natürlich Recht, aber das hat netterweise auch der Gesetzgeber erkannt und den Strafrahmen vom § 130 StGB so gewählt, dass er in drei (3) bzw. fünf (5) Jahren (je nachdem welcher Absatz/welche Alternative verwirklicht ist) verjährt (§ 78 StGB). Schönen Gruß und einen schönen Advent! Stefan PS: Auch die Disziplinarvergehen "verjähren", heißt halt anders ("Zeitablauf"). Es gibt verschiedene Unterbrechungen des Zeitablaufs (Eröffnung Strafverfahren...), soweit so eine "Verjährungsunterbrechung nicht vorliegt, sind (hier kann ich nur für Bayern sprechen, die Disziplinargesetze der anderen Länder kenne ich nicht) auch die schwereren Disziplinarvergehen nach sieben (7) Jahren verjährt. Nur der Vollständigkeit halber erwähnt ;-) Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Stefan D. [01.12.20 11:25] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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