Grüß Euch zusammen,
nachdem der ein oder andere den § 132 StGB hier kritisch sieht:
Ja, ich würde den beim reinen Tragen der Jacke, ohne zusätzliche Handlung auch kritisch sehen. Hier kann aber schon das klingeln an der Haustür und Einlassbegehren ausreichen.
Allerdings glaube ich, dass hier einfach eine kleine Ungenauigkeit in der Presseberichterstattung vorliegt. Der Schutzbereich des § 132 StGB wurde durch den § 132a StGB "Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ergänzt. Hier reicht die "Verwendung im sozialen Verkehr" (laut Kommentar Fischer), es ist also nicht einmal Öffentlichkeit erforderlich. Es reicht wenn bei einem Dritten der Eindruck entstehen KANN (ob er tatsächlich entsteht ist unerheblich!), der Träger sei der Inhaber der durch die Uniform symbolisierten Funktion. Die Jacke muss auch keine Hoheitsabzeichen oder ähnliches haben (hat die Schutzkleidung ja häufig nicht mehr). Es reicht das Tragen der originalen Uniform/Amtskleidung oder einer Uniform, die zum Verwechseln ähnlich ist. Ich denke, dass diese Vorschrift hier gemeint ist.
Laut Kommentar Fischer reicht hier ein einzelnes Bekleidungsstück nicht (also nur die Jacke) aus, wenn aus, wenn der Gesamteindruck die Verwechslung mit einer Uniform ausschließt. Ich sag jetzt mal original Jacke der BF Frankfurt + Arbeitsstiefel + Hose, die halbwegs passend aussieht würde für einen Strafbefehl in meinen Augen reichen. Möglich ist natürlich auch eine Einstellung nach §153 StPO, wegen Geringfügigkeit und vielleicht beim völlig unbescholtenen Bürger wahrscheinlich. Wenn aber eine Vorahndung besteht halte ich einen Strafbefehl oder eine Verurteilung (in Bayern) für wahrscheinlicher.
lg
Stefan
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