Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Scheinwerfer auf Kabinen-Dach nach vorne | 10 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 865749 |
Datum | 11.01.2021 17:49 MSG-Nr: [ 865749 ] | 2382 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Michael W.Na dann weiß ich jetzt auch, warum man da vorne diese Scheinwerfer braucht. Das Abblendlicht müsste man demnach ja ausschalten...
Als ich den Satz geschrieben hatte beschlich mich schon die Befürchtung, er würde missverstanden werden ;-)
Natürlich darf man auch mit typgenehmigter Beleuchtung im Rahmen ihrer Montage- und Betriebsvorschriften Arbeitsstellen beleuchten. Damit wird die aber nicht zu Arbeitsscheinwerfern im Sinne des §52(7) StVZO....
Im Übrigen muss ich mich noch in einem weiteren Punkt etwas konkreter ausdrücken:
Nach §49a StVZO dürfen nach vorne wirkende Arbeitsscheinwerfer nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung (ugs.: "Standlicht") einschaltbar sein; ausgenommen davon sind nur lof Zug- und Arbeitsmaschinen und Kfz von Bundes-, Landes- und Militärpolizei sowie des BKA und der Zollfahndung. Was interessanterweise nicht identisch ist mit dem Kreis der Berechtigten für die Ausrüstung mit Tarnleuchten. (klingt spannend, ist es aber eigentlich nicht...)
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