Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einhaltung DIN14095 bei Gerätehausanbau/-umbau | 46 Beiträge |
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 868327 |
Datum | 04.04.2021 13:37 MSG-Nr: [ 868327 ] | 1147 x gelesen |
Geschrieben von Udo B.Naja, dann guck mal in Abschnitt 4 und den Anhang 1 der TRGS 510.
Und der gibt vorgaben, wie die allgemein gelagert werden müssen. Das kann z.B. auch ein Schrank einer Werkbank sein. Da sprechen weder Abschnitt 4, noch Anhang 1 entgegen.
Ein Sicherheitsschrank nach Abschnitt 1 wäre immer zu bevorzugen, aber ist dann für sich gesehen ein Lager nach Abschnitt 5. Der Abschnitt 4 sieht dabei einen Schicherheitsschrank nur für die Lagerung von Druckgasflaschen in Arbeitsräumen verpflichtend vor. Für Kleinmengen brennbarer Flüssigkeiten ist dieser jedoch nur empfohlen.
Die zwei oder drei Aerosolpackungen, vielleicht noch etwas Öl dazu, in einer Werkbank gelagert sprechen nicht dagegen. Sie sollen/dürfen nicht offen rumliegen, aber solange sie weggeräumt werden. Denn das fällt alles unter die Kleinmengenregelung nach Abschnitt 1 Nummer 8 iVm Tabelle 1.
Geschrieben von Udo B.Egal wie, um eine Gefährdungsbeurteilung kommst du nicht drumrum.
Das habe ich ja auch gesagt, kann aber hier keiner aus der Ferne machen, deswegen der Verweis an die SiFa der Gemeinde. Denn allgemein sollte diese in der Planung von sowas Eingebunden sein. Aber eine fähige SiFa findet dafür auch Lösungen ;)
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