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Feuerwehrdienstvorschrift
RubrikUnfallverhütung zurück
ThemaNeufassung des DGUV Grundsatzes Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr19 Beiträge
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg869553
Datum26.05.2021 12:47      MSG-Nr: [ 869553 ]644 x gelesen
Infos:
  • 28.01.14 Neufassung des DGUV Grundsatzes 'Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr'

  • Guten Tag

    Geschrieben von Philipp W.

    Weiß jemand welche Qualifikation für die Prüfung von Rollwagen (Kap. 6) gefordert ist?
    Im Text steht lediglich: "hierfür befähigte Person".


    Im Abschnitt " II Begriffsbestimmungen " steht etwas darüber:

    " II Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Prüfgrundsätze ist/sind: Befähigte Person eine Person, die durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhü-tungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass sie den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Ausrüstung bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen kann (s. auch Tabellen 1 und 2). Dazu muss sie eine berufs- oder feuerwehrspezifische Ausbildung (z.B. Gerätewart oder Geräte-wartin nach landesrechtlichen Bestimmungen FwDV 2, Werkfeuerwehrtechniker, Werkfeuerwehrtechnikerin) absolviert haben, durch die die beruflichen oder fachlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie sollte auch praktisch mit Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr umgegangen sein (Erfahrung) und muss Anlässe, die Prüfungen auslösen, kennen. Zur Erhaltung ihrer Qualifikation muss sie regelmäßig Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden.
    Befähigte Person ist auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller oder der Herstellerin aus-gebildete oder autorisierte Fachkraft. Zur Prüfung befähigte Personen unterliegen bei der Durchführung der Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und dürfen von diesen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. "



    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard

    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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     28.01.2014 20:16 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     26.03.2015 19:02 Jan 7P., Darmstadt
     26.03.2015 20:03 Dani7el 7R., Ulm
     26.03.2015 23:17 Oliv7er 7B., Köln
     26.03.2015 23:19 Oliv7er 7B., Köln
     17.02.2021 12:36 Sabr7ina7 M.7, Leer
     17.02.2021 13:03 Phil7ip 7K., Saarbrücken
     17.02.2021 13:10 Sabr7ina7 M.7, Leer
     08.03.2021 07:49 Sabr7ina7 M.7, Leer
     08.03.2021 08:35 Sasc7ha 7H., Zusmarshause
     08.03.2021 19:14 Thor7ste7n R7., Lilienthal
     18.04.2021 16:20 Sabr7ina7 M.7, Leer
     20.04.2021 00:08 Thor7ste7n R7., Lilienthal
     25.05.2021 20:57 Thom7as 7B., Großalmerode
     25.05.2021 21:03 Thom7as 7B., Großalmerode
     25.05.2021 23:52 Thor7ste7n R7., Lilienthal
     26.05.2021 12:25 Phil7ipp7 W.7, Münster
     26.05.2021 12:47 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     26.05.2021 12:53 Thor7ste7n R7., Lilienthal

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