Es dürfte am ehesten dieser Satz aus dem §23 greifen:"Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;"
Ein Brand eines Wohnhauses in meiner Gemeinde ist ein Ereignis der Zeitgeschichte, wenn auch in einem relativ kleinen, örtlich und auch zeitlich begrenzten Rahmen.
Ich als Feuerwehrangehöriger bin also quasi Teilnehrmer an diesem Ereignis der Zeitgeschichte, muss also dulden wen ich ihm Rahmen der Bereichterstattung über dieses Ereignis ich ihn lokalen Medien abgebildet werde.
Wobei die Grenzen natürlich nich klar definiert sind, es ist immer Auslegungssache, wie wichtig dieses Ereignis der Zeitgeschichte ist und wie weit die Berichterstatung gehen darf.
Ganz was anderes wäre es, wenn o.g. Bilder völlig aus dem Zusammenhang gerissen verwendet würden, z.B. "Skandal bei der Feuerwehr! Einsatzmittel für Privatzwecke missbraucht!" Dann liegt ein klarer Verstoß gegen das KunstUrhG vor
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|