News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Eintritt in die Altersabteilung | 17 Beiträge | ||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Bad Reichenhall / Bayern | 871806 | ||
Datum | 22.08.2021 12:10 MSG-Nr: [ 871806 ] | 1470 x gelesen | ||
Danke! In dem konkreten Fall existiert noch kein eingetragener Verein, sondern durch konkludentes Handeln lediglich ein uneingetragener Verein (zeitnah wird eine Beschlussfassung über die Eintragung des Vereins getroffen). D.h. die fördernden Mitglieder waren/ sind Teil der Feuerwehr bzw. des nicht eingetragenen Vereins. In der Mustersatzung steht dazu: "§ 14 Fördernde Mitglieder Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando." zum Thema Altersabteilung steht hier folgendes: "§ 10 Angehörige der Altersabteilung (1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. (2) Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können. (3) Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen. (4) Angehörige der Altersabteilung können mit ihrem Einverständnis zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden." Das Ganze ändert allerdings nichts daran, dass ein förderndes Mitglied nicht einfach in die Altersabteilung als "Quereinsteiger" eintreten kann bzw. auch niemand beitreten kann, der seit mehr als 15 Jahren nicht mehr als Mitglied der Einsatzabteilung in der Ortsfeuerwehr (oder einer anderen Ortsfeuerwehr) bzw. bei der Gemeinde geführt wird, allerdings nicht komplett ausgetreten ist, sondern als förderndes Mitglied weitergeführt wurde, richtig? PS: Nur der Vollständigkeit halber, auch wenn es für diesen Fall nicht relevant ist: Im NBrandSchG steht in §12, Absatz 1 noch folgendes: "Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann, wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Altersabteilung hat, ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten." Danke! Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Sabrina M. [22.08.21 12:21] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|