News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden | 139 Beiträge | ||
Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 872119 | ||
Datum | 06.09.2021 08:03 MSG-Nr: [ 872119 ] | 3282 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Hi Christian, neue Erkenntnisse: Es wird immer noch in den Marschbefehlen nicht die Rechtssprechung von 1991! umgesetzt. Geschlossene Verbände müssen als solche erkennbar sein. Ein Abstand von mehreren Sekunden in Ortschaften ist nicht zulässig um sich auf das Kolonenvorrecht berufen zu können (OLG Schleswig vom 31.07.1991). Mein Marschbefehl hat innerorst immer noch die 50m-Anweisung enthalten. Die blaue Fahnen sind auch schon > 30 Jahre gerichtlich nur als Kennzeichnung zur interne Marschorganisation eingestuft. Leider hab ich das Urtail dazu nicht griffbereit. Grüße Simon | ||||
<< [Master] | antworten | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|