Rubrik | Sonstiges |
zurück
|
Thema | Personalnot bei der Feuerwehr | 29 Beiträge |
Autor | Mark8us 8W., Linkenheim-Hochstetten / Baden-Württemberg | 873423 |
Datum | 08.11.2021 13:04 MSG-Nr: [ 873423 ] | 2284 x gelesen |
Hallo Jürgen,
kannst du mir da eine Textstelle des FwG-BW sagen wo dies steht ??
In §11 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr steht leider nichts davon.
oder bezieht sich deine Aussage auf §13 "Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes", Absatz 2, Nummer 3und 4 ??
Geschrieben von ---FwG-BW--- Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn
1.
er in die Altersabteilung überwechseln möchte,
2.
der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
3.
er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
4.
er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
Also nach meinem Verständnis kann ich ihn ohne Probeleme gemäß §11 in den Feuerwehrdienst übernehmen, aber ich könnte ihn dann sofort aufgrund §13 wieder entlassen. Dies ist aber nur möglich wenn er den Antrag stellt oder der Feuerwehrausschuss ihn entläßt. Aber was für einen Grund sollte dieser haben ??
Viele Grüße
Markus
"Es gibt zwei Dinge, die unendlich sind: das Universum und die menschliche Dummheit. Aber bei dem Universum bin ich mir da nicht so sicher." Albert Einstein
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|