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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Straßen zuparken mit Einsatz-Fahrzeugen | 19 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 S.8, Schöneck / Hessen | 875905 | ||
Datum | 01.04.2022 14:14 MSG-Nr: [ 875905 ] | 2336 x gelesen | ||
Gude, jetzt kenne ich das Hamburger Brandschutzgesetz nicht so gut. Im hessischen steht sinngemäß folgendes drin: "Die Feuerwehr ist befugt alle Maßnahmen zu treffen, die für den Einsatzerfolg nötig sind. Dazu ist es ihr auch gestattet u.a. die Freiheit und Freizügigkeit anderer einzuschränken" Damit ist eigentlich alles geagt, denke ich. Dass es bei der Lage nicht vertretbar ist, erst eine Parklücke zu suchen, braucht nicht diskutiert zu werden. Und auch dass die Verhältnismäßigkeit ist hier gegeben (akute Gefährdung von Leib und Leben vs. bedingt und vorübergehend eingeschräkte Freizügigkeit durch Zuparken des Autos) Ich denke im Hambugrer Gesetz wird es einen ähnlichen Passus geben. Gruß, Florian -- Ich vertrete hier als Privatperson meine eigene Meinung und nicht die Ansichten meiner Feuerwehr oder Kommune. | ||||
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