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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Feuerwehraufstellflächen | 7 Beiträge | ||
Autor | Rain8er 8E., Markt Eisenheim / Unterfranken | 876961 | ||
Datum | 07.06.2022 12:46 MSG-Nr: [ 876961 ] | 992 x gelesen | ||
Hallo, rein rechtlich ist es so, dass Feuerwehrflächen gemäß der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr (in Bayern) zu erstellen sind. Diese Regelung ist eine eingeführte technische Vorschrift. (BayTB, A 2.2.1.1) Das heißt, dass die Ausführung gemäß dieser Vorschrift baurechtlich ausreichend ist. Wenn die Feuerwehr mit einem weitaus schweren Fahrzeug auf diese Flächen fährt, liegt das Problem aus meiner Sicht weder beim Bauherrn, noch beim Baurecht. Als Hubrettungsfahrzeug sind Standardfahrzeuge nach Norm angesetzt. Wenn also ein GLM oder TMB mit 25 t anfährt, ist es erst einmal kein nach Baurecht zugelassenes Rettungsmittel. Dass die Personenrettung trotzdem wahrscheinlich durchgeführt werden kann steht ja nicht zur Diskussion. Wie das mit dem höheren Gewicht zu bewerten ist, dafür bin ich zu wenig Rechtsanwalt. Wahrscheinlich wird es aber darauf rauslaufen, dass für die entstehenden Schäden die Gemeinde aufzukommen hat. Ich habe jetzt mal schnell aus der Hüfte geantwortet, ohne jeglichen Rechtsnachweis zu jedem Punkt zu führen. Rainer Endres *wie immer nur meine Meinung* Diese bitte ich richtig wiederzugeben und nicht aus dem Zusammenhang zu reißen. Art 5 GG gilt auch für FM (SB) | ||||
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