Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Strafen für zu schnelle Einsatzfahrten drohen was heißt das für die Feuerwehr? | 35 Beiträge |
Autor | Stef8an 8D., Minden / NRW | 877255 |
Datum | 27.06.2022 11:20 MSG-Nr: [ 877255 ] | 2322 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Rettungsdienst
Mal so aus dem Nähkästchen aus vielen Jahren Bearbeitung von Bußgeldsachen:
Viele Auswertungen in den Bußgeldstellen hatten direkt ein Feld "Einsatzfahrzeuge", sprich auf dem Foto erkennbare Einsatzfahrzeuge wurden generell aussortiert. Es wurde (erst gar) kein Vorgang angelegt. Bußgeldstellen haben bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein Ermessen. Wenn man also behördenintern unterstellt, das erkennbare Einsatzfahrzeug wird die Befreiung aus § 35 StVO schon gehabt haben, lässt sich das gut vertreten.
Noch besser lässt sich in einer Bußgeldstelle aber vertreten, zumindest erst einmal überschlägig nachzuprüfen, ob denn wirklich die Voraussetzungen für eine Befreiung von § 35 StVO vorlagen - also beim RD § 35 Absatz 5 a StVO: "höchste Eile geboten, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden und Verhältnismäßigkeit beachtet".
Ich sehe nichts verwerfliches daran, dem Halter (!) einen Anhörungsbogen zu senden. Jedenfalls dann, wenn gemessene Geschwindigkeit zu erlaubter Geschwindigkeit Zweifel aufkommen lassen. Würde dann aber auch erwarten, dass diese Handhabung bei allen abgebildeten Einsatzfahrzeugen erfolgt - das Land als Träger der Polizei erhält also bitte in diesen Fällen auch jeweils einen Anhörungsbogen.
Und wenn man dann doch feststellt, dass man mit dem generellen Aussortieren die Ressourchen der Verwaltung effektiver nutzt - bitte sehr.
Private kameradschaftliche Grüße aus Minden
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