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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Radfahrerin bei Unfall mit Lastwagen lebensgefährlich verletzt | 127 Beiträge | ||
Autor | Pete8r M8., Wien / Wien | 879801 | ||
Datum | 31.10.2022 19:13 MSG-Nr: [ 879801 ] | 4514 x gelesen | ||
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Veranstaltungen werden angemeldet, Demonstrationen grundsätzlich auch - und da kann es zu aufgetragenen Änderungen kommen, wenn eine Verkehrsbehinderung für unzulässig/vermeidbar... eingestuft wird. Gibt es bei einer Begehung vor Ort keine Einigung zwischen Polizei und Kundgebungsanmelder, wird die Kundgebung eben untersagt und die Instanzen dürfen sich damit beschäftigen (und findet vor einer abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel nicht oder anders statt). Die Verkehrsbehinderung ist bekannt, geht durch den Verkehrsfunk, es gibt Umleitungsempfehlungen. Und die spontane Versammlung kann auch aufgelöst werden - klebt sich jetzt jemand (selbstverständlich unangemeldet) auf die Straße, dauert die Auflösung länger. Und wenn kein Platz für die Rettungsgasse ist, weil z.B. der Stau in das niederrangige Straßennetz zurückreicht, sind wir bei einem Vergleich mit den Folgen bei ziemlich heftigen "Unfall-Lagen" - bloß in der vorliegenden Konstellation bei "gezielt verursachten". Erklärt mir wer den Unterschied zum gezielt in Menschengruppen fahren/gezielt gegen Bank- oder Juwelierauslagen fahren..? Spielt sich doch alles zwischen "gewöhnlichem" kriminellem Akt und schwerem Terrorismus ab. Grüsse Peter | ||||
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