Hallo Bernd,
ich habe mir mal das Niedersächsische Brandschutzgesetz zur Hand genommen.
NBrandSchG §28Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen
(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Kommunen können von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben
1. für Einsätze nach Absatz 1,
a) die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder
b) bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere
aa) durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder
bb) durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt
Asbest ist ein als krebserregend eingestuft und somit ein gesundheitsgefährdender Gefahrstoff. Es ist nun aber die Frage, ob die Freisetzung von Asbestfasern aus Baumaterial des Brandobjektes durch das Gesetz ebenfalls abgedeckt ist. Oder arbeitet das vom Brand betroffene Unternehmen mit diesen Asbestfasern ?
Beste Grüße aus dem Kraichgau
Sebastian Stadler
-------------------------------------
Dieser Betrag ist meine eigene persönliche Meinung
und spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung der Einheiten wieder, für die ich tätig bin.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |