Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Bürokratiewahnsinn: Feuerwehr kauft Warntafel für mehr Sicherheit und darf sie nicht einsetzen #
| 44 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 880371 |
Datum | 26.11.2022 23:52 MSG-Nr: [ 880371 ] | 3230 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Thomas M.Sollte man die Zulassung noch immer verweigern packe ich ein paar Schläuche drauf und fahre somit einen Schlauchanhänger zur Zulassungsstelle.
Das kann nicht das Problem sein:
Anhänger für Einsatzzwecke der Feuerwehr sind von der Zulassungspflicht ausgenommen.
Wenn das Ding eine Betriebserlaubnis hat: Folgekennzeichen dran, regelmäßig fachgerecht auf Verkehrs- und Arbeitssicherheit untersuchen (lassen), fertig.
Ich vermute aber eher dass das RP in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde den Einsatz untersagt hat.
Fakt ist allerdings auch, dass es für den Einsatz von Verkehrszeichen (nichts anderes ist die Absperrtafel) durch die Feuerwehr keine bundesweit saubere Rechtsgrundlage gibt.
Falls der im Artikel genannte Politiker daran etwas ändern möchte, stelle ich gerne einen Formulierungsvorschlag zur Ergänzung von §45 StVO zur Verfügung:
"§45 StVO
(7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und
Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen. §35(8) gilt entsprechend."
Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften,
z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu:
"zu §45 Absatz 7b:
Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit
anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten
technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und
Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an
Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle
beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser
Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß."
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Geändert von Henning K. [26.11.22 23:53] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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