Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Bürokratiewahnsinn: Feuerwehr kauft Warntafel für mehr Sicherheit und darf sie nicht einsetzen | 44 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 880455 |
Datum | 30.11.2022 10:05 MSG-Nr: [ 880455 ] | 1179 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Weil die Aufstellung von Verkehrszeichen durch Dritte immer auf einer behördlichen (straßen-)verkehrsrechtlichen Anordnung beruhen muss, die in diesem Fall mit Sicherheit erfolgt ist, vgl. § 45 StVO Abs. 6 und 7.
Schau dir mal den zugehörigen Wikipedia-Artikel an, der ist fachlich gut und verständlich geschrieben.
In Bezug auf "Feuerwehr" ist damit die Sache klar. Entweder ich bekomme eine verkehrsrechtliche Anordnung, z.B. durch die Straßenverkehrsbehörde (unwahrscheinlich) oder durch die Polizei (auch eher unwahrscheinlich), oder ich verstoße bewusst gegen gesetzliche Bestimmungen (mit dem Argument "Gefahr im Verzug" unter Inanspruchnahme des § 16 OWiG).
In der Regel wird dieser Verstoß aus Opportunitätserwägungen heraus ja auch nicht verfolgt, aber es gibt auch Ausnahmen und so etwas landet dann durchaus mal vor Gericht.
u.a. VGH Mü unter Az. 11 CS 05.98
Erlaubt § 35 Abs. 1 StVO aber jedenfalls keinen "finalen" Eingriff in die Rechtsstellung Dritter, so scheidet diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen aus, durch die anderen Personen "Rechtsbefehle" erteilt werden. Da Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO derartige Rechtsbefehle beinhalten, können sie nicht auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 StVO aufgestellt werden.
Grüße
Udo
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