Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Nutzung von Feuerwehrfahrzeugen durch Polizei (hier SEK Einsatz in Castrop Rauxel) | 48 Beiträge |
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 881284 |
Datum | 12.01.2023 10:28 MSG-Nr: [ 881284 ] | 962 x gelesen |
Hallo,
Geschrieben von Oliver F.Amtshilfe? Mit welcher Begrüdung?
§5 Abs,1 Nr. 2 VwVfG: (...) besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen (...) Einrichtungen fehlen (...)
i.V. mit:
§5 Abs. 4 VwVfG: (...) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie (...) die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
Und auch:
§ 5 Abs. 5 VwVfG: Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
d.h. im Zweifelsfall wirst Du das als Feuerwehr nicht abschließend entscheiden können, sondern die Brandschutzaufsicht o.ä.
Gruß
Gerhard
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