Rubrik | Einsatz |
zurück
|
Thema | SoSi Ordnungsamt #
| 129 Beiträge |
Autor | Udo 8G., Lennestadt / NRW | 881438 |
Datum | 19.01.2023 13:26 MSG-Nr: [ 881438 ] | 1775 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Mahlzeit,
die von A. genannte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 29. Oktober 2021, Az. C4-3612-26-4 trifft m.E. nicht den Fall, sondern bezieht sich konkret auf die örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) der Feuerwehr und der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen. Sprich, es handelt sich um organisierte Gruppen, die sich aus Mitgliedern der Feuerwehr oder des Rettungsdiensts zusammensetzen.
Mit anderen Worten, die Vorschrift wurde nicht in Bezug auf die Feuerwehr als kommunale Einrichtung erlassen, sondern zur Regelung der Sonderrechte für diese Gruppen.
Diese dürfen nur unter den dort genannten Umständen bzw. Voraussetzungen Sonder-/Wegerechte in Anspruch nehmen.
Soweit, so gut.
Wenn aber die Feuerwehr von der Leitstelle als kommunale Einrichtung, also quasi als Ganzes, zu einem Einsatz für erste Hilfe alarmiert wird, handelt es sich aber eben nicht um eine der o.g. Gruppen, die sich jeweils in der Regel nur aus einem Teil der Mitglieder der Feuerwehr zusammensetzt. Das gleiche gilt aber auch, wenn alle Mitglieder einer Feuerwehr Mitglieder in einer solchen Gruppe wären.
Die Alarmierung der Einrichtung Feuerwehr als kommunale Einrichtung zu einem Erste-Hilfe-Einsatz neben der Alarmierung einer der o.g. Gruppen ist möglich. Dies ergibt sich aus Pkt. 4.7 der VollzBekBayFwG:
Die Leistung von Erster Hilfe durch die Feuerwehr, auch in Form der organisierten Ersten Hilfe im Sinne von Art. 2 Abs. 17 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und Art. 2 Abs. 6 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes (ILSG) (First Responder), ohne unmittelbaren Zusammenhang zu einem Einsatz im abwehrenden Brandschutz oder in der technischen Hilfeleistung ist grundsätzlich keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern eine freiwillige Aufgabe gemäß Art. 4 Abs. 3 BayFwG.
Auf Grund des kleinen Wörtchens auch ist sowohl die Leistung von erster Hilfe durch Gruppen der organisierten Hilfe (siehe die o.g. Gruppen) als auch durch die Feuerwehr an sich als kommunale Einrichtung möglich. Das ist dann eine freiwillige Aufgabe, aber das spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Somit sind wir dann wieder bei einer Alarmierung der Feuerwehr als Feuerwehr. Diese ist ja bekanntlich gem. § 35 Abs. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen von den Vorschriften der StVO befreit. Eine hoheitliche Aufgabe liegt für die Feuerwehr in diesem Fall auch vor, da ein Fall von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, in denen die Feuerwehr in der Lage ist, so schnell wie nötig Hilfe zu leisten. Als Störung der öffentlichen Sicherheit u. Ordnung gilt auch der Fall der Rettung von Menschenleben durch die Feuerwehr. Dass höchste Eile geboten ist im Falle einer reanimationspflichtigen Person dürfte unstreitig sein.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Nutzung von Sonderrechten durch die Feuerwehr in dem o.g. Fall der Reanimation vor. Die Entscheidung über die Nutzung der Sonderrechte im Einzelfall obliegt dem jeweiligen Gruppenführer des Fahrzeugs. Dieser ist, zumindest in Bayern, nicht an die Weisungen der Leitstelle gebunden oder von diesen abhängig (auch hier bei uns in NRW, zumindest dort, wo es nur FF gibt, so der Fall. In anderen Konstellationen ggf. anders)
Zusammengefasst:
Die von A. als Begründung genannte Bekanntmachung ist konkret auf die First-Responder-Gruppen bezogen und eben nicht auf die Feuerwehr als kommunale Einrichtung.
Bei der Alarmierung der Feuerwehr als kommunale Einrichtung zu einem Fall von erster Hilfe kann diese bei vorliegenden sonstigen Voraussetzungen Sonder-/Wegerechte in Anspruch nehmen.
Meine bescheidene Meinung.
Und da es anscheinend Sinn macht - Meine Meinung, nicht die meiner Feuerwehr!
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|