Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | Rettungsdienstgesetz: Berliner Feuerwehr-Chef fordert Gesetzesänderung | 62 Beiträge |
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 882198 |
Datum | 03.03.2023 00:51 MSG-Nr: [ 882198 ] | 969 x gelesen |
Geschrieben von Olaf F.Geschrieben von Martin D.
im Rettungsdienstgesetz NRW im § 1.
oh nein dort steht es nicht.
Hier das RettG NRW §1.
§ 1 RettG NRW Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.
(2) Das Gesetz gilt nicht für
1. 1.
die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes;
2. 2.
Beförderungen zur Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde;
3. 3.
Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs;
4. 4.
Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) und
5. 5.
Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.
Wo steht, dass der Krankentransport von der Feuerwehr geleistet werden muss, bzw. dass Krankenhäuser keine Verlegungen von Klinik zu Klinik mit eigenen KTW/RTW fahren dürfen?
Und noch etwas ist mir neu. Seit wann gilt das RettG NRW für Berlin? Nach meinem Kenntnisstand ist das Ländersache.
In Abschnitt 3 des RettG NRW ist außerdem dieses zu finden.
3. Abschnitt Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer
§ 17 GenehmigungspflichtVI Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Eine Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Personen, die weder nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt sind noch über eine Genehmigung nach Satz 1 verfügen, ist ausgeschlossen. Soweit Unternehmen in mehreren Kreisen tätig sein wollen, entscheiden die jeweiligen Kreisordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.
Also für mich ergibt sich das aus § 1, 3.3.
Innerhalb des Geländes dürfen sie das, aber nicht zwischen Kliniken des eigenen Verbundes, die in der Stadt oder im Kreis verteilt sind. Wird auch schwierig mit der Abrechnung mit der KK, da sie ja keine Beförderungserlaubnis haben
Heinrich
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