Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Brandschutz: Nahverkehrsbetriebe verbieten Mitnahme von E-Scootern | 18 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 887086 |
Datum | 02.03.2024 12:43 MSG-Nr: [ 887086 ] | 740 x gelesen |
in my not so humble opinion - Meiner unbescheidenen Meinung nach
Das Gutachten ist durchaus interessant zu lesen.
Auch werden dort grundsätzlich sauber die verschiedenen Arten von elektrisch angetriebenen kleinen Fahrzeugen mit ihren Abgrenzungskriterien aufgeführt.
Leider wird im weiteren Verlauf nicht mehr darauf eingegangen, um welche dieser Fahrzeuge es eigentlich geht. So wird zwar im Abschnitt über die Zündinitiale ausdrücklich ein Pedelec-Akku betrachtet, später und auch im Fazit wird aber wieder allgemein von Elektrokleinstfahrzeugen geschrieben. Es ist wohl davon auszugehen, dass hie die (umfassendere) eigene Definition gemeint ist und nicht die des Gesetzgebers.
In der Pressemeldung der Hochbahn zum Verbot ist dagegen ausdrücklich von E-Scootern die Rede, die näher als "Tretroller mit E-Antrieb" definiert werden und begrifflich von Elektroscootern abgegrenzt werden. Eine solche Regelung ist durch das Gutachten IMNSHO nicht glaubwürdig zu begründen.
Leider verweist die Pressemeldung auch nicht auf eine rechtliche Grundlage des verkündeten Mitnahmeverbots. Offensichtlich gelten bei der Hochbahn die gemeinschaftlichen Beförderungsbedingungen des Hamburger Verkehrsverbundes. Dort finden sich keine speiellen Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge; Pedelecs werden (wie vom Gesetzgeber) den Fahrrädern gleichgestellt.
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