Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Brandschutz: Nahverkehrsbetriebe verbieten Mitnahme von E-Scootern | 18 Beiträge |
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 887096 |
Datum | 03.03.2024 20:20 MSG-Nr: [ 887096 ] | 547 x gelesen |
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
1. Europäische Norm
2. Englisch
1. Europäische Norm
2. Englisch
Geschrieben von Henning K.Leider wird im weiteren Verlauf nicht mehr darauf eingegangen, um welche dieser Fahrzeuge es eigentlich geht. So wird zwar im Abschnitt über die Zündinitiale ausdrücklich ein Pedelec-Akku betrachtet, später und auch im Fazit wird aber wieder allgemein von Elektrokleinstfahrzeugen geschrieben. Es ist wohl davon auszugehen, dass hie die (umfassendere) eigene Definition gemeint ist und nicht die des Gesetzgebers.
Naja... Ich vermute noch immer, dass die Begründung vorrangig auf dem Absatz beruht:
Gutachten, Seite 15-16 Mit der DIN EN 50604-1 wird ein einheitlicher Sicherheitsstandard und in der Folge
eine Erhöhung des Sicherheitsniveaus angestrebt, um werkseitige Fehlproduktionen, minderwertige Batteriefertigungen und die daraus resultierende potenzielle Gefahr für den Endverbraucher durch Brände zu minimieren. Brandereignisse die dennoch auftreten, sind oftmals auf die falsche Handhabung, unsachgemäße Ladevorgänge, manipulative Eingriffe (z. B. Tuning) oder fehlerhafter Umgang bei der Abstellung zurückzuführen.
E-Tretroller fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich der DIN EN 50604-1 [46]. Stattdessen wird bisher nach der seit 2019 gültigen eKFV [3] mit Bezug auf die Batterien für E-Tretroller lediglich gefordert, dass diese den Sicherheitsanforderungen des Kapitels 4.2.3 der DIN EN 15194 [83] von 2018 entsprechen (Überladeschutz). Sämtliche anderen Anforderungen, die die DIN 15194 unter anderem für Pedelecs formuliert (z. B. Hammerschlagprüfung), werden mit Ausnahme des Schutzes vor Manipulation an die E-Tretroller demnach nicht gestellt.
Viel witziger wird es, wenn man in die Normen mal genau hinein guckt:
Die EN 15194 verweist in ihrem Textteil des Kapitels 4.2.3 (Sicherheitsanforderungen und/oder Schutzmaßnahmen -> Batterien) auf die Anforderungen aus der EN 50604.
Was ich jedoch somit am Ende ganz anders bewerte, als die Hochbahn. Denn nach der eKFV dürfen ausschließlich für das Fahrzeug zugelassene Akkus genutzt werden. An deinem Pedelec darfst du auch einen selbst gebauten Akku verwenden. Aber das interessiert die anscheinend nicht so ganz.
Zusatz: Die EN 50604 gilt ebenfalls für festverbaute Akkusysteme, die es ja auch im Bereich der Pedelecs gibt, ebenfalls nicht...
Auch ist die hier erwähnte "Hammerschlagprüfung" kenne ich nur als eine materialtechnische Prüfung, die vorrangig die mechanische gesamtstabilität des Rahmens betrifft... Ich habe die Norm aber nicht mehr bei mir liegen, müsste ich erstmal wieder raussuchen.
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Geändert von Robin B. [03.03.24 20:22] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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