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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaInterkommunale Zusammenarbeit ist dringender denn je!13 Beiträge
AutorNils8 J.8, Wackersdorf / 889840
Datum28.01.2025 16:29      MSG-Nr: [ 889840 ]914 x gelesen

Hallo Sascha,

Geschrieben von Sascha H.Ist es inicht Aufgabe der Gemeinde diesen Schwarzbau zu kompensieren.

...für Bayern: nö!

Zuständig für das Vorhandensein des zweiten Rettungswegs (in welcher Form auch immer) ist der Entwurfsplanverfasser bzw. der Bauherr und danach der Immobilieneigentümer. Eine Überprüfung der eingereichten Pläne im Sinne einer Kontrolle findet bei "normalen" Bauten nicht statt. Wenn der Plan in sich schlüssig erscheint kommt da ein Stempel drauf - und fertig.
Baugenehmigungsbehörde ist (in Bayern) meistens auch nicht die Kommune, sondern das Landratsamt...

Sollten sich Angaben der Pläne als fehlerhaft erweisen (nennen´s wir platt einen Schwarzbau), hat die Baugenehmigungsbehörde hinterher verschiedene Maßnahmen zur Auswahl: Verpflichtung zur Herstellung eines (baulichen) Rettungsweges, Nutzungsuntersagung, Rückbau etc.
Eine Kommune mit einem "drehleiterpflichtigen Schwarzbau" ist erstmal nicht dazu verpflichtet ihre Feuerwehr mit einen Hubrettungsgerät ausstatten zu müssen...

Grüße
Nils

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