Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Dienstgrad und Anrechnung BF Ausbildung in Niedersachsen | 20 Beiträge |
Autor | Manu8el 8B., Dollern / Niedersachsen | 889939 |
Datum | 14.02.2025 14:59 MSG-Nr: [ 889939 ] | 984 x gelesen |
Feuerwehr-Verordnung
Feuerwehr-Verordnung
Feuerwehr-Verordnung
Moin Alex,
dazu gibt es Merkblätter bei der NLBK:
Merkblatt Dienstgrade
Merkblatt Anerkennung von Lehrgängen und Ausbildungsgängen
Und dort steht z.B.:
Das Mitglied, welches in die eigene Freiwillige Feuerwehr aufgenommen werden soll, ist
hauptberuflich bei einer Feuerwehr (Berufsfeuerwehr, hauptberufliche Werkfeuerwehr,
Bundeswehrfeuerwehr) tätig.
Dieses Mitglied muss die Dienstgrade gemäß § 8 Abs. 5 FwVO durchlaufen. Es fängt mit dem ersten
Dienstgrad an. Es gilt die Tabelle in der Anlage 2 der FwVO, wobei nach § 8 Abs. 3 FwVO
Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder Werkfeuerwehr anzurechnen sind. Dadurch ist ein
relativ schnelles Aufsteigen möglich. Welche lehrgangstechnischen Voraussetzungen für das
Mitglied aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr zu
Grunde zu legen sind, kann einer Tabelle in der Feuerwehrdienstvorschrift 2, Teil I, Punkt 1.12
entnommen werden. Unter Umständen ist aber auch ein Anerkennungsverfahren über das
Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK) nötig.
MfG Manuel
Alles von mir geschriebene ist meine persönliche, private Meinung und nicht die meiner Feuerwehr oder Dienststelle.
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