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Feuerwehrgesetz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaDienstgrad und Anrechnung BF Ausbildung in Niedersachsen20 Beiträge
AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg889960
Datum17.02.2025 16:14      MSG-Nr: [ 889960 ]912 x gelesen

Ich kann es nur für BaWü sagen, aber er tritt ein als Feuerwehrmann-Anwärter ein.

Warum? Der Feuerwehrangehörige tritt ein, und ist im Regelfall im Probejahr nach § 11 Abs. 2 FwG BW. Mit Beendigung der Probezeit kann er zum Feuerwehrmann befördert werden; da seine berufliche Ausbildung als Grundausbildung anerkannt ist, gibt es da mit den fachlichen Voraussetzungen kein Problem.

§ 8 Abs. 4 FwG BW sagt klar aus, dass Zug- und Gruppenführer vom Feuerwehrkommandanten bzw. mit dessen Zustimmung bestellt werden. Vorher sind sie keine Gruppenführer in dieser Feuerwehr, auch wenn sie die fachlichen Voraussetzungen mitbringen und haben daher auch kein Recht auf eine Beförderung.

Voraussetzung für diese Bestellung ist nach Abs. 5 das Vorliegen der fachlichen Qualifikation, die vermutlich vorhanden ist.

Bis er aber vom Kommandanten bestellt wird, ist er Feuerwehrmann, wird nach drei Jahren Oberfeuerwehrmann und nach weitern fünf Jahren Hauptfeuerwehrmann und dann wäre Ende das Karriere.

Dasselbe gilt für evtl. Zugführerqualifikationen. Hier hab ich es in der Praxis schon erlebt, dass Personen die in zwei Wehren tätig waren, in Wehr A die Qualifikation zum Zugführer erhalten haben und ernannt wurden und dann dachten, sie könnten sich in Wehr B auch als Zugführer aufspielen. Kam nicht gut an und der Feuerwehrkommandant musste die Regeln klar stellen.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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