Guten Tag
Gängige Lehrmeinung in BaWü ist, dass die Feuerwehr keine Maßnahmen der Verkehrsregelung durchführen darf und dies Aufgabe der Polizei ist.
Interessaqt hierzu aber aus einer " Kleine Anfrage des Abg. Daniel Karrais FDP/DVP " zum Thema "Gesetzliche Auflagen bei gesellschaftlichen Großveranstaltungen" und die Antwort des des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen:
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Zu 7. und 8.
Die Verkehrsregelung im Straßenverkehr sowie die Übernahme von Ordnungsdiensten bei örtlichen Veranstaltungen gehören nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 Feuerwehrgesetz (FwG) und sie sind auch nicht Aufgaben, die ihr die Gemeinde nach § 2 Absatz 2 FwG als sogenannte Kann-Aufgabe übertragen kann. Das Feuerwehrgesetz beschränkt die Aufgaben der Feuerwehren bewusst auf die Hilfeleistung bei Bränden und öffentlichen Notständen und die Abwehr von Gefahren bei sonstigen Notlagen für Menschen und Tiere.
Allerdings besteht im Rahmen des § 2 FwG die Möglichkeit, die Feuerwehrangehörigen zur Absicherung von Veranstaltungen und Umzügen einzusetzen. Zum Feuerwehrdienst gehören neben dem Einsatz auch der Feuersicherheitsdienst, die Aus- und Fortbildung und der Übungsdienst. Auf dieser Basis ist, beispielsweise im Rahmen einer Übung, eine Mitwirkung der Feuerwehr zur Absicherung von
örtlichen Veranstaltungen möglich. Zu beachten ist hierbei, dass die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen wie Straßensperrungen und Umleitungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu treffen sind; soweit darüber hinaus der fließende Verkehr auf der Straße durch Zeichen und Weisungen geregelt werden muss, sind dazu nach § 44 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung nur die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes befugt. Die Feuerwehr kann bei der Absicherung der Veranstaltung mitwirken, jedoch keine verkehrslenkenden Maßnahmen treffen. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde als Träger der Feuerwehr im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.
Nimmt die Feuerwehr Tätigkeiten bei örtlichen Veranstaltungen in dem genannten Rahmen wahr, gelten hierfür die gleichen Regelungen hinsichtlich Haftung und Absicherung der Feuerwehrangehörigen wie bei Einsätzen. Die Feuerwehrangehörigen sind in vollem Umfang gesetzlich unfallversichert, die Haftung im Schadensfall ist durch die kommunale Haftpflichtversicherung abgedeckt. Für eine
Haftung des (Kreis-)Feuerwehrverbandes ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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