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Thema | Überarbeitung FwDV 1, hier: elektrische Leitungen | 36 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 890845 |
Datum | 06.07.2025 20:29 MSG-Nr: [ 890845 ] | 2343 x gelesen |
https://ibk-heyrothsberge.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/IDF/IBK/Dokumente/Projektgruppe_feuerwehrdienstvorschriften/20250429_FwDV_1_Entwurf_final_ohne_QR.pdf Hallo zusammen,
als Teilaspekt möchte ich gerne die Thematik der elektrischen Leitungen (Kapitel 9) diskutieren:
Schade finde ich, dass in den Bildern durchgehend nicht vollständig abgerollte Leitungstrommeln dargestellt werden, das widerspricht den Einsatzgrundsätzen. Im Bild 9.2-1 wird immerhin das Anordnen der nicht benötigten Leitungslänge in Buchten angedeutet, in Bild 9.2-2 fehlt auch das.
Dazu finde ich auch die Begründung für das vollständige Abrollen fachlich zweifelhaft: "um eine unzulässige Erwärmung durch Induktion zu vermeiden." Bekanntlich ändert sich die Induktion des Kabels beim Aufrollen nicht nennenswert, weil Hin- und Rückleiter direkt nebeneinander liegen. Das Problem ist der Wärmestau der dicht neben- bzw. übereinander liegenden Kabelwicklungen!
Zu den zulässigen Leitungslängen an Stromerzeugern gab es ja schon beim Entwurf der aktuellen Fassung der FwDV1 Diskussionen. Eigentlich war mein Stand, dass technisch gesehen die Begrenzung lautet "maximale Länge der Fehlerschleife 200 Meter", und deswegen für den Feuerwehreinsatz die Regel "maximal 100 Meter Leitungslänge am Stromerzeuger" anzuwenden ist, weil die ohne viel Fachwissen leichter (und damit zuverlässiger) einzuhalten ist.
Jetzt wird im Entwurf unter 9.3 allerdings definiert "Die Länge einer elektrischen Leitung zwischen zwei elektrischen Betriebsmitteln am
Stromerzeuger darf 100 Meter nicht überschreiten.", und dann im Bild 9.3.2-2 die Kombination von 3 Leitungstrommeln (durchaus zutreffend!) als unzulässig bezeichnet, obwohl sie formal nicht gegen diese Regel verstößt. Die technisch eigentlich unkritische Anordnung von dreimal 50 Meter direkt am Stromerzeuger zu drei Verbrauchern dagegen hat man auch dieses Mal wieder unterschlagen ;-)
Bei den Anschlussleitungen bin ich am Ende immer noch nicht sicher, wie ich diesen Satz verstehen soll:
"Die Längen der Anschlussleitungen der elektrischen Betriebsmittel können hierbei vernachlässigt werden, sofern die einzelne Anschlussleitung nicht länger als 10 Meter ist. (Tauchmotorpumpe 20 m Anschlussleitung)"
a) "als Ausnahme darf bei der Tauchmotorpumpe eine 20 m lange Anschlussleitung vernachlässigt werden"
oder
b) "die Anschlussleitung der Tauchmotorpumpe ist 20 m lang und darf deswegen nicht vernachlässigt werden"
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| 06.07.2025 15:39 |
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Rola7nd 7T., Prenzlau Überarbeitung FwDV 1 |
| 06.07.2025 20:29 |
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Henn7ing7 K.7, Dortmund | |