| Rubrik | Kommunikationstechnik |
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| Thema | eCall | 72 Beiträge |
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 892420 |
| Datum | 24.01.2026 15:29 MSG-Nr: [ 892420 ] | 367 x gelesen |
| Infos: | 09.04.18 IM BaWü: eCall Für mehr Sicherheit im Straßenverkehr
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As Far As I Know - Soweit ich weiß
Geschrieben von Ulrich C.Was bedeutee das für deren Betriebserlaubnis?
Siehe §19(2) StVZO:
"die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die (...)"
Die Abschaltung eines Mobilfunknetzes ist keine Änderung am Fahrzeug, damit sehe ich keinen Einfluss auf die Betriebserlaubnis.
Unabhängig davon stellt sich natürlich die Frage der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs. Da die Fahrzeuge auch weiterhin die (europäischen) Bauvorschriften erfüllen, sehe ich da grundsätzlich auch kein Problem. Anders würde es nur aussehen, wenn der Gesetzgeber eine Nachrüstung auf weiterhin funktionierende Mobilfunkstandards vorschreiben würde. Da bin ich mir aber ziemlich sicher, dass das nicht passieren wird (der Aufschrei unter den Wählern wäre zu groß...).
Geschrieben von Ulrich C.https://www.autozeitung.de/ecall-2g-abschaltung-hauptuntersuchung-209482.html
Zur Frage der Einstufung bei der HU:
Das erfolgreiche Einbuchen in ein Mobilfunknetz ist AFAIK nicht Bestandteil des Eigendiagnose, also wird ein "fehlendes" Netz bei der HU nicht erkannt werden. Es sind ja auch bisher keine eCall-Störungsmeldungen beim Befahren nicht-GSM-versorgter Tunnel oder Tiefgaragen bekannt, und auch keine HU-Mängel in entsprechenden Werkstätten.
Kurios wird es dann natürlich ggf., wenn man ein aus anderen Gründen (im Wesentlichen: verbrauchte Stützbatterie) gestörtes eCall-System bei der HU bemängelt, obwohl es nach der Reparatur mangels Netz auch weiterhin funktionslos wäre...
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