Zitat:"Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Az.: 7 U 141/23 Beschluss vom 04.01.2024
Leitsatz
3. Die Einsatzfahrt ist auf einer gut einsehbaren Hauptstraße mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als das Doppelte (hier 75 km/h statt erlaubter 30 km/h) gerechtfertigt."