| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Zu schnell - Bussgeld - Austritt - Vorwürfe gegen Stadtverwaltung #
| 34 Beiträge |
| Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 892818 |
| Datum | 16.03.2026 08:51 MSG-Nr: [ 892818 ] | 1050 x gelesen |
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Meiner Ansicht nach dürfte der Widerspruch, spätestens aber die gerichtliche Klärung, zu Gunsten des Beschuldigten entschieden werden.
Begründung: Der Beschuldigte hat zwar den Tatbestand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, gleichzeitig wird die Tat aber durch gesetzliche Regelung (Sonderrechte) "entschuldigt". Es bleibt nur noch eine Bewertung der Verhältnismässigkeit unter Beachtung des §1 STVO. Diese Bewertung ist nur eingeschränkt durch die Verwaltung möglich, insbesondere ist eine (willkürliche) Festlegung auf eine Grenze, von hier über 20 km/h als pauschal unzulässig, ermessensfehlerhaft. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Strecken die z.B. nur aus Lärmschutzgründen reduziert sind, ansonsten aber vergleichsweise gefahrlos, insbesondere unter Einsatz des blauen Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn, befahrbar sind können auch unter Wahrung des §1 STVO mit höherer Geschwindigkeit befahren werden.
Insofern ist der Bescheid schon deshalb rechtfehlerhaft, da er durch die gesetzlich nicht kodifizierte Pauschalierung einer noch ggf. zulässigen Überschreitung, die erforderliche Einzelfallabwägung nicht vorgenommen hat. Eine ggf. bestehende dienstrechtliche Regelung, hier die Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Einsatzfall um max. 20 km/h, kann nicht mit den Mitteln des Straßenverkehrsrecht geahndet werden da ausschließlich der Fahrer in der konkreten Einsatzsituation eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter vornehmen kann.
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Geändert von Dirk B. [16.03. 08:53] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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