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Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit | zurück | ||
Thema | Sponsoring | 26 Beiträge | ||
Autor | Fran8k S8., Kirchheim unter Teck / BW | 347013 | ||
Datum | 05.07.2006 10:19 MSG-Nr: [ 347013 ] | 9800 x gelesen | ||
Geschrieben von Paul Bäumer Denn in der Verwaltungspraxis wird das immer häufiger nicht unterschieden. Das nicht aus Unwissen, sondern aus praktischer Einsicht in die Notwendigkeit. Guten Morgen! Seltsamerweise erlebe ich seit der Änderung der §§ 331 StGB ff. genau das Gegenteil. Da wird seitenlang tiefgründig erörtert, was zulässig ist und was nicht. Das führt für juristisch Interessierte zu sehr lesenswerten Dienstanweisungen und Empfehlungen hinsichtlich Sponsoring und Spenden... Baden-Württemberg sorgt mit einer Änderung in § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung seit diesem Jahr in den Amtsstuben zusätzlich für gute Beschäftigung mit dem Thema. Als Feuerwehr (auch als Verein) würde ich mich stets mit meiner Gemeinde rechtlich sehr eng abstimmen (z.B. durch Rücksprache mit dem Rechtsamt), um keine nassen Stiefel zu bekommen. "Praktische Einsicht in die Notwendigkeit" kann in diesem Fall recht schnell zu persönlichen Konsequenzen (sowohl straf- als auch dienstrechtlich) führen. Ja: auch im Ehrenamt. hth Frank So. Ende der Frühstückspause ;-) | ||||
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