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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Austritt aus einer FFW | 113 Beiträge | ||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 376196 | ||
| Datum | 19.12.2006 23:48 MSG-Nr: [ 376196 ] | 97279 x gelesen | ||
Hi! Amtsgericht Rheinberg Urteil vom 18.03.1998 ? 10 C 17/98 ? 1. Eine Vereinbarung, in der eine Gemeinde eine Rückzahlungsverpflichtung für die für eine Führerscheinklasse-II-Ausbildung aufgewandten Kosten verlangt, wenn der Feuerwehrangehörige weniger als 10 Jahre Feuerwehrmitglied bleibt, ist wirksam. 2. Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG). 3. Die Gemeinde hat ein legitimes Interesse daran, daß sie die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse II nur für solche Feuerwehrangehörige aufwendet, die auch weiterhin und zwar möglichst auf Dauer für die Feuerwehr tätig sein wollen. Man beachte, dass das nicht vergleichbar ist mit den Regelungen des Arbeitsrechts, weil freiwillige Feuerwehr eben kein Arbeitsverhältnis ist. Möglicherweise würde dieser Rechtsstreit heute aber dennoch anders entschieden, zumindest eine anteilige Reduzierung der Rückzahlungssumme wäre sinnvoll. Gruß Sven | ||||
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