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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaPressemitteilung zu Sylvester8 Beiträge
AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen377151
Datum27.12.2006 12:32      MSG-Nr: [ 377151 ]5099 x gelesen

Tach
All das ist gesetzlich festgeschrieben. Der rest sind einfach nur Sicherheitshinweise, wie sie auch auf den meisten der Packungen stehen.

Geschrieben von Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 1. SprengV vom 23.11.1977SprengV 1 § 21
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum
28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei denn,
daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 besitzt. Ist der 28. Dezember ein
Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits mit Ablauf
des 27. Dezember. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische
Gegenstände der Klasse II nicht aufbewahren.

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen an den Verbraucher nur in
kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste
Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die
nach Absatz 4 vorgeschriebene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen Gegenstand
angebracht ist.

SprengV 1 § 22
(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Verbraucher, ausgenommen im
Versandhandel, nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen auch außerhalb von Verkaufsräumen
vertrieben und anderen überlassen werden.
(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons -
in Schaufenstern nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder
mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige
Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden
ist. Jede kleinste Verpackungseinheit ist mit einer Kurzfassung der Bescheinigung zu
versehen.
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum
30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem
Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder von einem
Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes abgebrannt werden. Personen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am
31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und
Altersheimen ist verboten.


Den kompletten Text gibts hier
Wer mehr wissen will, googeln und dann nach Sprengstoffgesetz oder Sprengstoffverordnung suchen.

Guten Rutsch
Flo


Ich bin nur für das verantwortlich, was ich sage. Nicht für das was ihr versteht!!!

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