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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Abnehmbares Blaulicht auch bei Nicht-Einsatzfahrten auf dem Dach? | 51 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 388671 | ||
Datum | 27.02.2007 18:11 MSG-Nr: [ 388671 ] | 21450 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Michael Bleck--- ein sogenannter "getarnter" KdoW ist zum Führen einer SoSi-Anlage berechtigt und zwar egal in welchem Betriebszustand. Ack, wenn es sich um einen regulären KdoW i.S.d. §52 (3) StVZO handelt Wenn die Berechtigung durch eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, können in der Genehmigung auch weitergehende Auflagen erteilt werden (z.B.: die Kennleuchte muss bei privaten Fahrten abgenommen werden). Nebenbei bemerkt verbinde ich mit 'abnehmbar' nicht unbedingt 'getarnt': Gerade im KatS-Bereich war es früher üblich, aufsteck-RKL zu verwenden. So z.B. bei den DMFs und bei sehr vielen THW-Fahrzeugen. Aber auch bei Feuerwehrs waren die Aufsteck-Lampen im PKW-Bereich nicht selten, ein besonders schönes und nun wirklich nicht getarntes Exemplar z.B. hier. Heute sind solche Ausführungen eher selten, was auch aus Sicherheitsgründen zu begrüßen ist. Gruß, Henning | ||||
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