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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMithörfunktion am FME für Führungskräfte62 Beiträge
AutorIngo8 K.8, Bad Nauheim / Hessen394308
Datum31.03.2007 20:40      MSG-Nr: [ 394308 ]16057 x gelesen

Geschrieben von Andreas EngelhardtGibt es dazu möglicherweise Empfehlungen bzw. Richtlinien?

sehr spitz betrachtet gilt IMO:

§ 89 Telekommunikationsgesetz:
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

"Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, ... bestimmt sind, abgehört werden."


Betreiber von Funkmeldeempfängern in Deinem Beispiel ist die Stadt.
Da mit aktivierter Mithörschaltung aber alle Gespräche (und somit auch die zwischen Feuerwehren anderer Städten/Gemeinden untereinander und/oder der Leitstelle) abhörbar wären, würde hier gegen o.G. Paragraf verstoßen.

Die einsatztaktische Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit der Verwendung eines "durchgeschalteten" FmE sei hier mal außen vor gelassen.

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