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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blaulicht beim Maibaum holen | 79 Beiträge | ||
Autor | Pete8r B8., Gerbershausen / Thüringen | 397251 | ||
Datum | 13.04.2007 18:16 MSG-Nr: [ 397251 ] | 19968 x gelesen | ||
Hallo Andi, was wollt Ihr mir eigentlich sagen, §38 2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden einen Maibaum zu befördern fällt wohl nicht in einen der in der Stvo§ 35 und § 38 beschrieben Fälle. § 35 regelt doch wann ich gegen die Regeln derv Stvo verstoßen darf 1. hoheitliche Aufgabe - Maibaum ? 2. dringenes Gebot - Maibaum ? 3. unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - gefährde ich die nicht unter Umständen ? - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -Maibaum ? § 38 sagt doch in erster Linie aus das alle Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben wenn ich mit Blaulicht und Martinshorn fahre. Die Außnahmen § 38 Abs. 2 Blaues Blinklicht allein...., sind doch dafür gedacht wenn ich an einer Einsatzstelle bin das ich nicht zur Absicherung die ganze Zeit das Martinshorn laufen lassen muß. Gruß Peter | ||||
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