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Thema | Horn erschreckt Kradfahrerin | 49 Beiträge | ||
Autor | Andr8é D8., Werdohl / Nordrhein-Westfalen | 398461 | ||
Datum | 19.04.2007 20:48 MSG-Nr: [ 398461 ] | 11579 x gelesen | ||
Hallo Sebastian, Geschrieben von Sebastian Weiß Wann ist denn der Einsatz des Horns nicht rechtlich zulässig? In dem Moment, wo die strengeren Vorschriften des § 38 nicht gegeben sind, wohl aber die milderen des § 35. Beispiel: Zur Beseitigung einer Ölspur auf einer für den allgemeinen Verkehr gesperrten Straße ist es nach §35 zulässig in diese Straße einzufahren, da es eine (in Amtshilfe ausgeführte) hoheitliche Aufgabe ist, die anders nicht oder nicht in sinnvoller Zeit durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen für Blaulicht und Einsatzhorn sind mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht gegeben. Gruß André Die im Forum von mir geposteten Beiträge stellen nur meine private Meinung dar und sind ausschließlich für die Veröffentlichung in diesem Forum bestimmt. | ||||
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