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Feuerwehr-Unfallkasse
Niedersachsen
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RubrikAtemschutz zurück
ThemaWechseln der Atemluftflasche an der Einsatzstelle verboten?163 Beiträge
AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen407762
Datum07.06.2007 13:48      MSG-Nr: [ 407762 ]211346 x gelesen
Infos:
  • 07.06.07 Informationen zur Umsetzung der vfdb 08/04 im Hinblick auf die Wartung von Dräger Pressluftatmern
  • 06.06.07 Veröffentlichung Niedersächsisches Ministerium_16.11.2004

  • Hallo Ulli,

    um dem Wind von Dir mehr schub zu geben:

    wie Du weißt haben wir in Niedersachsen ja diese Ausnahme. Siehe aber hier, was mir ein Her von der FUK Niedersachsen zur Pfrüfung und Wartung der Atemschutzausrüstung geschrieben hat:

    "Versicherungsfall = Unfall und Berufskrankheit



    Gemäß der Musterdienstanweisung ? MuDA (RdErl. d. MI v. 23. März 1979 ? Nds. MBl. S. 757) ist es Aufgabe der Gemeindebrandmeister (GemBM), Ortsbrandmeister (OrtsBM) und auch der Kreisbrandmeister (KBM) auf die Einhaltung aller auf den jeweiligen Einsatz anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschrift ?Feuerwehren? (GUV-V C53) zu achten.



    Die Träger des Brandschutzes wurden seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport per Runderlass aufgefordert, die MuDA wortgleich zu übernehmen. Dieses ist nach unserem Kenntnisstand, wie vom MI gewünscht, bei allen Gemeinden erfolgt.



    Davon ausgehend, dass die MuDA in den entsprechenden Gemeinden eingeführt ist, erfolgte mit Ernennung zum GemBM, OrtsBM oder KBM (Stellvertreter eingeschlossen) eine schriftliche Pflichtenübertragung vom Träger des Brandschutzes zur Führungskraft! Da die Führungspersonen einer Freiwilligen Feuerwehr in der Regel nicht über die erforderlichen Sachmittel verfügen, tritt eine Haftung ? so die bisherige Rechtsprechung ? nicht ein. Dennoch besteht eine Informationspflicht seitens der Führungsperson gegenüber der vorgesetzten Führungsperson bzw. gegenüber dem Träger des Brandschutzes. Es ist dringend zu empfehlen, dieser Informationspflicht - notfalls schriftlich - nachzukommen. Führungspersonen sind ?Fachberater?.

    Personen, die Prüfungen/Wartungen durchführen (Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Elektrofachkräfte, Kreisatemschutzwarte ?.) müssen sich als Fachberater gefallen lassen, dass sie entsprechend in Verantwortung genommen werden können. Wurden die Prüfungen grob fahrlässig durchgeführt, besteht Haftungsanspruch (wer unterschreibt / dokumentiert haftet)! Hierbei ist es unerheblich, ob der Prüfer die Prüfung ehrenamtlich oder hauptamtlich durchgeführt hat. Aus unserer Sicht wird grob fahrlässig gehandelt, sobald Herstellerinformationen bewusst missachtet werden (Wartungsanweisungen / Prüffristen etc)."




    Mir fällt gerade auf, daß das irgendwie ein Widerspruch zu der Ausnahme ist.....


    Gruß
    Lars


    P.S.:
    alles meine persönliche Meinung

    http://www.feuerwehr-oerel.de
    http://www.feuerwehr-oerel.de/feuerwehr/index.php

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