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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Heckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand | 72 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 408342 | ||
Datum | 11.06.2007 08:59 MSG-Nr: [ 408342 ] | 28720 x gelesen | ||
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Geschrieben von Alexander Sucker Wenn es ein GW-Öl ist, dann ist dies ein Fahrzeug zur Reinigung der der Strasse. Und dann dürfen Warnmarkierungen nach DIN 30710 angebraucht werden und damit sind dann auch Rundumkennleuchten nach §52 zulässig. 1. Wir haben so ein Fahrzeug. 2. Nein, das ist kein "Straßenreinigungsfahrzeug", sondern ein SoKFZ Fw (weil sonst Probleme mit der SoSi-Anlage, Farbe usw.) 3. § 52(4) gilt nicht, weil Fw da nicht genannt ist! Hab ich alles aber schon mal erklärt.. Geschrieben von Alexander Sucker Wenn das Ganze bei der Ausschreibung bedacht wurde ("Heckwarneinrichtung gelb mit Zulassung nach §53a StVZO") wird der Aufbauhersteller auch was passendes Anbieten. Witzbold, guck Dir unsere Ausschreibungen mal genauer an, TROTZDEM brauchen wir wie n-fach erklärt für JEDES Fzg seit 2007 eine Ausnahmegenehmigung in NRW... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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