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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Jugendfeuerwehr
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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaHandicap-Kinder in der JF147 Beiträge
AutorMari8o D8., Nettetal / NRW423765
Datum26.08.2007 16:28      MSG-Nr: [ 423765 ]136371 x gelesen
Infos:
  • 07.09.07 Unsere Welt ist Bunt

  • Geschrieben von Marc DickeyWas war nochmal die Aufgabe der Feuerwehr?

    Z.B. das hier:

    Zitat aus FSHG NW§9
    (3) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern.

    Weitere Aussagen zu Aufgaben einer JF macht das FSHG nicht. Das macht dann die Jugendordnung:

    Zitat aus der Jugendordnung unserer JF (die in diesem Teil wortgleich mit vielen mir bekannten anderen Jugendordnungen ist):§ 2 Aufgaben und Ziele
    2.1 Die Jugendfeuerwehr will ihre Mitglieder zu tätiger Nächstenliebe anregen. Dieser Aufgabe dient der Dienst in der Jugendfeuerwehr mit Schulung, Ausbildung und besonderen Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege.
    2.2 Die Jugendfeuerwehr will ihre Mitglieder zu bewusstem und kritischem Umgang mit der Natur und der Gesellschaft, zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln anleiten. Sie soll die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Jugendlichen fördern.
    2.3 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfen mit anderen Jugendfeuerwehren bzw. Jugendgruppen angestrebt werden.
    2.4 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

    und weiter:
    § 3 Mitgliedschaft
    3.2 Die Jugendfeuerwehr ist auch offen für ausländische und behinderte Jugendliche.


    Gruß Mario


    Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden.

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