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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Anwendung unmittelbaren Zwanges | 6 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW | 427971 | ||
Datum | 16.09.2007 16:03 MSG-Nr: [ 427971 ] | 7145 x gelesen | ||
Laut §68 Abs. 11 VwVG NRW (Verwaltungs Vollstreckungsgesetz) sind Feuerwehrmänner im Einsatz dazu berechtig unmittelbaren Zwang auf Dritte auszuüben. Dazu würde ich nun gern wissen was das im Einzelfall bedeuten kann. Ich würde sagen, dass wenn jemand meiner Aufforderung nicht folgt z.B. einen Ort zu verlassen ich ihn mir Schnappen darf und durch "Gewalt" von Platz geleiten darf. Wie siehts denn nun aus wenn ich von einem Dritten ein Fahrzeug ne Kantholz oder etwas in der Art haben möchte. Kann das jeder Anfordern oder muss es ein GruFü machen. Was hat in NRW die Bestellung von Gruppenführern für eine Rechtliche aufgabe? MFG Sebastian | ||||
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