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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Anwendung unmittelbaren Zwanges | 6 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 428029 | ||
Datum | 16.09.2007 22:53 MSG-Nr: [ 428029 ] | 5754 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Kunz Bei uns tuen die Hauptamtlichen immer so als ob sie mehr Rechte haben weil sie verbeamtet sind. Die haben mehr Pflichten. ;-) Das VwVG unterscheidet nicht zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen wie Du dem Gesetzestext entnehmen kannst. Je nach Gemeinde kann es nur sein, dass den Hauptamtlichen weitergehende Befugnisse zugebilligt werden als Vertreter der Ordnungsbehörde zum Beispiel bei Einweisungen nach PsychKG oder andere Aufgaben nach OBG. Schließlich sind es Beamte der Gemeinde und die kann ihre Aufgaben weitgehend selbständig organisieren und verteilen. Gruß Sven | ||||
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