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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verwechslungsgefahr bei 'Verkehrslenkungsmaßnahmen' | 29 Beiträge | ||
Autor | Heik8o K8., Bonn / NRW | 443424 | ||
Datum | 29.11.2007 11:36 MSG-Nr: [ 443424 ] | 8748 x gelesen | ||
Ok, gehen wir einmal davon aus, dass es nicht nur grüne Uniformen nun bei der Polizei gibt, wird es wie folgt zu bewerten sein. Dein Kollege ist raus, der hat mit der Sache nichts zu tun. Das kann der RA drehen und wenden wie er will. Und da Ihr keinen Einsatz hattet, kann der Autofahrer nicht generell davon ausgesehen, dass es sich um einen solchen handelte und hier der Kollege eine Weisungsbefugniss hatte. Die Verkehrsschilder (4 Semester Ö-Recht waren doch nicht umsonst) sind hier ausschlaggebend. Der Autofahrer der entgegen der Fahrtrichtung ist auf jeden Fall dran, aber ob er 100% bei dem Unfall haften muss, hängt davon ab, ob das andere Fahrzeug fuhr oder stand. Stand es => 100%, bewegte sich das Vehikel des anderen ist in der gängigen Rechtssprechung eine Haftungsverteilung von 50:50 zu erwarten. Altern ist ein hochinteressanter Vorgang: Man denkt und denkt und denkt - plötzlich kann man sich an nichts mehr erinnern. Ephraim Kishon | ||||
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