Rubrik | Techn. Hilfeleistung |
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Thema | Bayern: Personenrettung VU (nicht) kostenlos? | 37 Beiträge |
Autor | Anto8n B8., Berchtesgaden / Bayern | 444877 |
Datum | 05.12.2007 15:20 MSG-Nr: [ 444877 ] | 18061 x gelesen |
Geschrieben von Tobias Josef Riesch
Nach dem aktuellen bayerischen Feuerwehrgesetz kann die Gemeinde bei Unfällen mit Straßen-, Schienen- und Wasserfahrzeugen dem Halter des Fahrzeuges (egal ob Verursacher oder nicht) die Kosten des gesamten Einsatzes in Rechnung stellen (genauen Wortlaut bitte selbst nachlesen).
Geschrieben von Anton Kastner
Hallo Tobias Josef,
dem muss ich aber schon widersprechen.
Servus Namensvetter,
die Verpflichtung zur Hilfeleistung und die Berechnung der Kosten sind 2 unterschiedliche Themen, die im BayFwGes auch separat behandelt werden.
Du hast den Teil zitiert, der die Verpflichtung zur Hilfe regelt. Hier geht es aber um die Kostenerstattung, und Tobias Josef hat dazu die Rechtslage korrekt dargelegt. Du kannst ihm persönlich schon widersprechen, das ändert aber nichts an der Gesetzeslage;-)
Dass das Ganze örtlich unterschiedlich gehandhabt wird, wundert mich ein wenig, denn haushaltsrechtlich ist eine Kommune eigentlich verpflichtet, kostenpflichtige Leistungen auch in Rechnung zu stellen - andernfalls gibts Ärger bei der kommunalen Rechnungsprüfung (oder wie das auch immer heißt). Ich habe das selber mal bei uns mitbekommen: Da hat ein Prüfer alle Einsatzbögen überprüft und einige Einsätze hinterfragt, bei denen die Kommune seines Erachtens grundlos auf Geld verzichtet hat. Damals gab es ziemliche Diskussionen zu DL-Rettungen/BRK-Unterstützung, die er als "Tragehilfe für das BRK" interpretierte, wir dagegen als "medizinisch indizierte Menschenrettung")
Viele Grüße
Anton
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