| Rubrik | Kommunikationstechnik |
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| Thema | VOIP standalone Telefone auf dem ELW2 oder 3, bzw. FüKom-Fzg. | 24 Beiträge |
| Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 459364 |
| Datum | 31.01.2008 22:45 MSG-Nr: [ 459364 ] | 8118 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hallo,
Geschrieben von Jürgen WenzelGeschrieben von Christian Fischer
Dazu §33 Abs. 1 und 2 FwG Ba-Wü.
Sehr weit hergeholt, da es sich dabei nur um den zur unmittelbaren Löschung eines Brandes benötigten Raumbedarfes und hierzu benötigten Gerätes (Schaufel, Brecheisen) handelt.
Ich kann nur wiederholen, es gab keine Nachfolgerichtlinie und die Tatsache, daß die Anschaltung/Abholung durch andere Org nicht verfolgt wurde, änderte nicht automatisch die Richtlinie.
... nun ja "und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte zur Benutzung zu überlassen." lässt da schon ein wenig Spielraum. Hessen fasst sich da weniger konkret: § 49 (2) HBKG ... wenn freundliches Fragen nicht hilft ...
Mangels DBP als Bundesbehörde (bei der man mit Landesrecht so seine Probleme hatte) ist dies nun auch auf Anlagen der Telekommunikation anwendbar.
Übrigens war die einschlägige FTZ-RiLi noch aus der Zeit an der Otto Normalverbraucher üblicherweise nicht mal ein Telefon im Handel kaufen konnte geschweige denn es selbst anschließen durfte - oder gar eine Telefonleitung selbst verlegen durfte ....
Gruss
Gerhard
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