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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Abschaffung des 24-Stunden-Dienstes | 107 Beiträge | ||
Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 463635 | ||
Datum | 15.02.2008 00:18 MSG-Nr: [ 463635 ] | 47110 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich Cimolino Auf die Diskussion mit den Finanzbehörden wäre ich gespannt. EstG §3 Nr.26: 26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. | ||||
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