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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Anrecht auf GF-Funktion | 11 Beiträge | ||
Autor | Bach8 R.8, Frankfurt / Hessen | 469010 | ||
Datum | 09.03.2008 11:41 MSG-Nr: [ 469010 ] | 5730 x gelesen | ||
Hier der Dienstherr eindeutig das Direktionsrecht sein Personal so einzusetzen wie er es im Sinne der Dienststelle für richtig hält. Im einzelnen ändert sich nichts am Endgrundgehalt und beide sind ausgebildete Gruppenführer und beide werden ihrem Amt entsprechend eingesetzt. Frag mal bei der Personalvertretung nach. | ||||
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