Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Versicherungsschutz im freiwilligen Feuerwehrdienst | 37 Beiträge |
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 478495 |
Datum | 20.04.2008 16:29 MSG-Nr: [ 478495 ] | 26216 x gelesen |
Infos: | 04.05.08 Gesetzeslücke: Ehrenamtliche Helfer als Notfall 06.04.08 Einsatzdatenbank
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Themengruppe: | Unfälle bei Fahrten mit Einsatzfahrzeugen bzw. auf der Fahrt zum zum Einsatz |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Grundgesetz
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Hallo!
Warum haftet denn nicht die Gemeinde aus § 7 StVG als Halterin des Fahrzeuges?
Auf den ersten Blick wüßte ich nicht, woran dieser Anspruch scheitern soll.
Der Haftungsauschluss aus § 105 SGB VII gilt für die Person des Schädigers. Der wird von der Haftung freigestellt. Aus dem Grund dürfte vermutlich auch kein Amtshaftungsanspruch gegeben sein, da Art 34 GG die Haftung des Schädigers ja nur auf die Gemeinde überleitet.
Warum allerdings der Halter des Fahrzeugs, der in der Regel pflichtversichert ist, von der Haftungsprivilegierung des § 105 SGB VII profitieren soll, leuchtet mir nicht ein. So steht der Anspruch aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG auch regelmäßig NEBEN der Privilegierung der Amtshaftung. Das wäre der Weg den ich zunächst versucht hätte.
Gruß
Sven
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